Testamentsvollstreckung

  

Macht eine Person kein Testament, tritt mit dem Tode automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Zumeist erben dann die nahen Angehörigen.

Es gibt auch die Möglichkeit, ein Testament zu errichten, in dem genau festgelegt wird, wer was erhalten und wie das Vermögen verteilt werden soll.

 Dennoch kann es nach dem Tode des Erblassers passieren, dass sich die Erben nicht einigen können, wie die Verfügungen des letzten Willens umgesetzt werden müssen. Im schlimmsten Fall gehen die Erben zur Verteilung des Nachlasses vor Gericht.

Damit die Erben nicht streiten, kann vom Erblasser im Testament ein sog. Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der die Verteilung des Nachlasses in die Hand nimmt. Er ist nach dem Todesfall dafür verantwortlich, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und den Nachlass nach den Wünschen des Erblassers zu verteilen. Ggfs. kann der Erblasser auch statt Aufteilung des Erbes, die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker anordnen.

Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jede Person sein. Jedoch werden von einem Testamentsvollstrecker fundierte Kenntnisse des Erb- und Steuerrechts verlangt. Der Testamentsvollstrecker muss wissen, wie Erbquoten ermittelt werden, was mit Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen zu tun ist und er muss insbesondere die Erbschaftsteuererklärung erstellen (unter Umständen sogar noch die letzte Einkommensteuererklärung des Verstorbenen für das Jahr des Todes). Es ist in diesem Zusammenhang sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der unabhängig gegenüber den Erben auftreten kann, d. h. nicht unbedingt aus der Familie kommt.

Als Rechtsanwalt sind mir die Regelungen des Erbrechts vertraut. Bei Streit der Erben untereinander kann ein unabhängiger Rechtsanwalt zumeist vermitteln, indem er über die erbrechtliche Sach- und Rechtslage aufklärt. So kann ein langwieriger und kostenintensiver Rechtsstreit vermieden werden.

Als Fachanwalt für Steuerrecht bin ich in der Lage, die Erbschaftsteuer- und auch die Einkommensteuererklärung für die Erben zu erstellen und in Zweifelsfällen Problemlösungen mit dem Finanzamt zu erarbeiten.

Ich habe den Lehrgang „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ der Fachseminare von Fürstenberg durch Nachweis juristischer Fachkenntnisse in zwei Klausuren erfolgreich bestanden. Die „Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e. V.“ hat mir in diesem Zusammenhang das Zertifikat erteilt und zugleich gestattet, die Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ zu führen. Das Zertifikat nach den Richtlinien der AGT bestätigt für den Inhaber umfangreiche, theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung.

 Die im Jahre 1997 gegründete Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) ist ein privater, eingetragener Verein und versteht sich als Zusammenschluss natürlicher und juristischer Personen, die das Amt des Testamentsvollstreckers ausüben oder sich berufsbedingt häufig mit Fragen der Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge beschäftigen (www.AGT-EV.de).

Für Fragen rund um die Gestaltung von Testamenten und die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Jörg Eberhardt - Koblenzer Str. 43 - 53173 Bonn-Bad Godesberg - Tel.: 0228 - 32 30 13 84